Satzung OK e.V.

OK-Satzung
Verein: „Offspace Kaisitz e.V.“

Offspace Kaisitz e. V.
Kaisitz 3 01665 Käbschütztal
www.offspace-kaisitz.de

Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
§3 Selbstlosigkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Beiräte und Arbeitsgruppen
§ 12 Beurkundung und Beschlüsse
§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke § 14 Salvatorische Klausel

PRÄAMBEL zur Satzung
Verein: „Offspace Kaisitz e.V.“
Leipzig, den 18.04.2022

Wir verstehen uns als experimentellen, dialogischen Ort, der mit verschiedenen Formaten und in unterschiedlichen Konstellationen die Fragestellung nach der Rolle der Bildenden Künste in den gesellschaftlichen Prozessen der Veränderung auffächert und Keimzelle
und Impulsgeber, Ort der Begegnung und des Austausches im länd- lichen Raum sein will. Offspace Kaisitz e.V. – im folgenden OK genannt – legt Wert darauf, dass innerhalb des Vereinslebens keine Person aufgrund des Geschlechts, der ethnischen oder sozialen Herkunft, des Alters, Aufgrund besonderer Bedürfnisse, der sexuellen Orien- tierung, der Religion
oder Weltanschauung benachteiligt wird.

OK fördert eine Kultur des Hinsehens, die auf einem respektvollen Umgang miteinander basiert. Im Rahmen unserer Vereins- tätigkeit achten wir auf Fairness, Gleichbehandlung, wertschätzende Kommunikation und partnerschaftliches Verhalten aller Beteiligten.

OK 2022

Satzung
Verein: „Offspace Kaisitz e.V.“

Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Offspace Kaisitz“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
(2) Der Verein hat den Sitz Kaisitz/Sachsen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Leipzig, den 18.04.2022

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(nach Abgabenordnung §52 gemeinnütziger Zweck:)
(1) Der Verein „Offspace Kaisitz e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverstän- digungsgedankens. Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung sowie der Wiederbelebung und Weitergabe ländlichen Wissens und traditionellen Brauchtums.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation, Konzeption, Finanzierung und Durchführung von Künstlertreffen, Ausstellungen und Residenzen oder Forschungs- Symposien, Bildungsangeboten wie Workshops, sowie internationaler Austauschprojekte und Publikationstätigkeit in diesem Rahmen. Im Dabei liegt der Fokus
des Vereins auf dem ländlichen Raum in Sachsen.

§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden,
die den Zweck (§ 2) und seine Ziele unterstützt.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder: ordentliche Mitglieder,
Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer
in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des „Offspace Kaisitz e.V.“ zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Ordentliche Mitglieder verfügen über ein Stimmrecht, sowie ein aktives
und passives Wahlrecht.
(4) Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben
kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht.
(5) Ehrenmitglieder unterstützen den Verein ideell. Sie haben kein Stimmrecht
und kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied
hat einen jährlich zum 15. Januar im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitglieder-versammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Details zu den Mitgliedsbeiträgen und zur Aufnahmegebühr regelt die Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB
und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts und
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Es gibt drei Vorstandsmitglieder. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in.
(3) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich jeweils allein.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitglied- schaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitglieder-versammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amts-
zeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied
des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers zu bestimmen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der/des Vorsitzenden, bei Verhinderung, die seines/r Stellvertreters/in.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in sowie von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
(7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in (besondere/n Vertreter/in nach § 30 BGB) bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen
in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des §4 Abs.5 die Ernennung
von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (§5 Abs.3)
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von wünschenswerter Weise zwei Monaten, mindestens
aber zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung
ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitglie- derversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitglieder- versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mit- gliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung
der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge
zum Gegenstand haben.
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen,
ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der
Einladung bekannt zu geben.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/r Stellver- treter/in und bei dessen/deren Verhinderung von einem/r durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungs- leiter/in geleitet.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, egal wieviele Mitglieder anwesend sind.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung müssen vorher angekündigt werden, die alte und neue Formulierung muss mitgeteilt werden. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln.
Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Der Beschluss über die Auflösung
des Vereins benötigt die Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von/m Protokollführer/in und von/m Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.

§ 11 Beiräte und Arbeitsgruppen
Die Mitgliederversammlung kann Beiräte und Arbeitsgruppen einrichten,
in denen sich Mitglieder ehrenamtlich engagieren.

§ 12 Beurkundung und Beschlüsse
Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen, zu sammeln und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/e Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/innen,
falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Land in Sicht e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 14 Salvatorische Klausel
(1) Die Mitglieder stimmen der Salvatorischen Klausel zu. Diese besagt, dass wenn einzelne Paragraphen, Abschnitte und Zeilen durch Dritte (Notar/in, Gericht, Finanzamt, etc.) für unwirksam erklärt werden, die übrigen Teile der Satzung ihre Rechtsgültigkeit behalten.
(2) Des Weiteren berechtigt die Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB durch Dritte beanstandete Formulierungen entsprechend selbstständig zu ändern und die Mitglieder auf der nächsten ordentlichen Mitgliederver- sammlung zu informieren.

Unterschriften

 

OffspaceKaisitz e. V.
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